Die verwendeten Seile müssen dem entsprechend angeschlagen werden. D.h. um einen max. Fallweg von 20 cm zu erreichen, muss das Seil ggf. mehrfach umschlungen werden. Alle Einzelteile, die sich beim Sturz vom Gerät lösen könnten (z. B. Lautsprecher im öfftl. Raum),
müssen zusätzlich gesichert werden. Die Seile dürfen nirgendwo schleifen oder über Knickstellen liegen. Die Verbindungsglieder dürfen nicht an heißen Geräten (Scheinwerfer etc.) anliegen, da sonst die Gefahr des Ausglühens besteht.
( GESETZLICHE ZUORDNUNG ) Zur Sicherheit in Veranstaltungs- und Produktionsstätten ist die BGV C1 Berufsgenossenschaftliche
Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, der Unfallversicherer bindend. Als neue Ausführungsanweisung hat die BGV die Durchführungsanweisung BGI 810-3 erstellt. Sie ist damit das maßgebliche Regelwerk. Die DIN 56927 kann zwischen zwei Parteien vereinbart werden, wenn Sie es so wollen. Aus dem §15 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch heraus wird bestimmt: (1) Die Unfallversicherungsträger erlassen als autonomisches Recht Unfallverhütungsvorschriften. Damit erhalten die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) oder Gemeinde Unfall Versicherung (GUV) wie bie BGV C1 den Charakter entsprechend von Gesetzen. Die Unfallversicherer (UV) erstellen weiterhin zu den UVV Durchführungsanweisungen (SP Schriften). Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverhütungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindesten ebenso sichere Lösungen nicht aus.
( Berufsgenossenschaftliche Regelungen ): BGV C1:1998-04 Veranstaltungsstätten - Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung /
BGI 810-2:2002-01 Aufhängungen / BGI 810-3:2007-03:2007-03 Lasten über Personen / GUV I 8634 Traversensysteme - Bereitstellung und Benutzung von Traversensystemen / SR1 VPLT-Standard Traversensysteme - Bereitstellung und Benutzung von Traversensystemen /
BGI 556 Anschläger BGI-Informationen / BGR 151 - Merkblatt Anschlagsdrahtseile.